Statuten NVVF

Link der Statuten NVVF

Artikel 1    Name, Sitz und Zugehörigkeit 

Unter dem Namen «Natur- und Vogelschutzverein Füllinsdorf» (NVVF) besteht ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZBG) Art. 60ff mit Sitz in 4414 Füllinsdorf. 

Der Verein ist als Sektion Mitglied beim «Basellandschaftlichen Natur- und Vogelschutzverband» (BNV). 

Artikel 2   Zweck, Ziele und Öffentlichkeitsarbeit 

Der Verein bezweckt den Schutz, die Pflege, die Erhaltung und Verbesserung der Lebensgrundlagen der im Gemeindegebiet vorhandenen Fauna und Flora sowie die Sicherung der biologischen Vielfalt. 

Dieses Ziel soll erreicht werden durch: 

1.   Förderung eines verstärkten Verantwortungsbewusstseins für Natur und Umwelt im Allgemeinen und der Vogelwelt im Besonderen.
2.   Die Pflege, der Unterhalt und die Schaffung von naturnahen Lebensräumen für einheimische Tiere und Pflanzen.
3.   Die Beschaffung Unterhalt sowie jährliche Kontrollen und Reinigung von Nistgelegenheiten für freilebende Vögel. 
4.   Vermittlung und Vertiefung der Natur- und Vogelkunde sowie Informationen über Natur- und Vogelschutzbestrebungen.
Information der Mitglieder und der Öffentlichkeit über Naturschutz, beispielsweise durch Exkursionen, Vorträge und Jugendarbeit.
5.   Vertretung der Interessen des Natur- und Vogelschutzes bei Behörden und zielverwandten Organisationen.  

Artikel 3   Mitgliedschaft 

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, denen der Vereinszweck ein Anliegen ist.

Der Eintritt in den Verein kann jederzeit erfolgen. Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig. 

Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. 

Ein Vereinsaustritt ist ohne Angaben von Gründen jederzeit mit Meldung an den Vorstand möglich. 

Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen. 

Artikel 4   Organisation 

Der Verein besteht aus folgenden Organen: 

·        Jahresversammlung JV
·        Vorstand
·        Rechnungsrevisoren 

Artikel 5   Jahresversammlung 

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr und die ordentliche Jahresversammlung (JV) findet im 1. Halbjahr statt. 

Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens 30 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig. 

Anträge von Mitgliedern für zusätzliche Geschäfte zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 20 Tage vorher, schriftlich und begründet dem Vorstand einzureichen. 

Die Befugnisse der ordentlichen Jahresversammlung sind: 

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Jahresversammlung
  • Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
  •  Entgegennahme des Revisorenberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
  •  Entlastung des Vorstands
  •  Festsetzung des Mitgliederbeitrags für das folgende Jahr
  •  Wahl des Vorstands, des Präsidenten/in und der Revisoren
  •  Ernennung von Ehrenmitgliedern
  •  Änderung der Statuten
  •  Vorstellung des Jahresprogramms
  •  Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
  •  Verschiedenes
  •  Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlös. 

Jede ordnungsgemäss einberufene Jahresversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die anwesenden Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem absoluten Mehr. 

Artikel 6   Vorstand 

Der Vorstand besteht aus 5-7 Mitgliedern. Er wird von der Jahresversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der gewählten Mitglieder anwesend sind.

Der/die Präsident/in und Vizepräsident/in werden von der JV gewählt, der restliche Vorstand konstituiert sich selbst.

Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Stauten einem anderen Organ übertragen sind..

Die Mitglieder arbeiten ehrenamtlich. Allfällige Spesen werden vergütet und zudem erhalten sie das Mitteilungsblatt des Verbandes. Vorstandsmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. 

Einmalige Ausgaben ab einem Betrag von CHF 1'500.00 müssen vom Vorstand einstimmig genehmigt werden. 

Artikel 7   Rechnungsrevisoren 

Die Jahresversammlung wählt 2 Rechnungsrevisoren und einen Ersatz auf die Dauer von 3 Jahren. Wiederwahl ist möglich.

Die Revisorenstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Jahresver-sammlung Bericht. 

Artikel 8   Finanzen 

Die finanziellen Mittel des Vereins werden beschafft durch:

·        Jährliche Mitgliederbeiträge
·        Weitere Zuwendungen
·        Private und öffentliche Beiträge und Spenden
·        Erträge aus allfälligen Anlässen und Aktionen 

Die Kassen- und Rechnungsführung erfolgt durch den Kassier gemässe Weisung des Vorstands. 

Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Eine solidarische Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. 

Artikel 9   Versicherung 

Die Mitglieder, beauftragte Helferinnen und Helfer, sowie weitere an Vereinsanlässen teilnehmende Personen sind für Unfall- und Haftpflichtversicherung selbst verantwortlich. Der Verein lehnt jede Haftung ab. 

Artikel 10   Auflösung des Vereins 

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Jahresversammlung mit dem Stimmenmehr der anwesenden Mitglieder erfolgen.

Im Falle einer Auflösung werden das Vereinsvermögen und die Akten dem «Basellandschaftlichen Natur- und Vogelschutzverband» (BNV) zur Aufbewahrung und Verwaltung übergeben.

Die Verteilung der Vereinsvermögen unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen. 

Kommt es innerhalb von 10 Jahren in Füllinsdorf zur Gründung eines Vereins mit gleichen Zielen, werden ihm Vermögen und Akten durch den BNV zugeführt. Nach Ablauf dieser Frist werden Vermögen und Akten Eigentum des BNV. 

Artikel 11   Datenschutz 

Gestützt auf Artikel 13 der schweizerischen Bundesverfassung und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundes (Datenschutzgesetz, DSG) hat jede Person Anspruch auf Schutz ihrer Privatsphäre sowie auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. Der NVVF hält diese Bestimmungen ein. 

Verantwortlich für die Einhaltung der geltenden Datenschutzbe-stimmungen ist der/die vom Vorstand gewählte Datenschutzbeauftragte des NVVF. 

Artikel 12    Schlussbestimmung 

Diese Statuten wurden an der Jahresversammlung vom 03. April 2025 genehmigt und ersetzen alle früheren vorangehenden Versionen. 

Füllinsdorf, 03.  April  2025 

 

Die Präsidentin:                                       Die Aktuarin: 

 

Daniela Schmidhauser                            Claudia Aebin